Berichtswesen


Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Beschäftigten legt die Kommission delegierte Rechtsakte fest, um Standards der Berichterstattung vorzusehen, die in Bezug auf die Kapazitäten, Merkmale und Möglichkeiten von KMU angemessen ausfallen. In diesen Standards wird ebenfalls spezifiziert, welche Informationen von KMU zu erbringen sind und wie diese strukturell ausfallen müssen.

Zu berichtende Informationen

Es wird in Zukunft ein Bericht verlangt, der alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Beschrieben werden sollen:

  • Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens
  • Ziele, die in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange gesetzt wurden und Fortschritte, die bei der Erreichung dieser Ziele gemacht wurden
  • Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange
  • Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange, inkl.:
    • Due-Diligence-Verfahren, das in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange durchgeführt wurde
    • wichtigste tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette
    • alle ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen
    • Wichtigste Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen

Zusätzlich sollen Unternehmen auch Informationen über immaterielle Vermögenswerte und das Verfahren zur Ermittlung der Informationen in den Bericht integrieren.
Insgesamt soll der Bericht zukunftsorientierte und rückblickende sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten, ggf. auch mit Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens. Details, die aus Gründen des Wettbewerbs nicht vom Unternehmen genannt werden wollen, müssen nicht veröffentlicht werden, wenn das zuständige Mitgliedsland dies erlaubt hat.

Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen. Die Veröffentlichung soll zudem in einem maschinenlesbaren Format erfolgen.

Die angegebenen Nachhaltigkeitsinformationen sind darüber hinaus verpflichtend extern zu prüfen.



Zeitlich abgestuftes Verfahren

Die Berichtspflicht startet in einem abgestuften Verfahren. Die untenstehende Übersicht zeigt auf, wann welche Unternehmen betroffen sein werden:

  • Geschäftsjahr 2024: Unternehmen, die bereits unter die bisherige NFRD (Non Financial Reporting Directive) – Berichtspflicht fallen.
  • Geschäftsjahr 2025: Große Unternehmen (Kapitalgesellschaften ab 250 Mitarbeitenden, 20 Mio. € Bilanzsumme, bzw. ab 40 Mio. € Umsatz), die bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
  • Geschäftsjahr 2026: Börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • Geschäftsjahr 2028: Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. € in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Siehe auch


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